Satzung des Eis-Sport-Club Wedemark Scorpions e.V.

§ 01 Allgemeine Bestimmungen

Der Verein führt den Namen Eis-Sport-Club Wedemark Scorpions e.V. und hat seinen Sitz in 30900 Wedemark. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover einzutragen.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden durch die vorliegende Satzung abschließend geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein entstehen und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat, als Schiedsgericht, eine Entscheidung getroffen hat.

§ 02 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Eissport-Jugend
    Folgende Sportarten sollen betrieben werden:
    • Eishockey
    • Eiskunstlauf und Eistanz
    • Eis- /Asphaltstockschiessen
  2. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Er ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und er dient der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 03 Sportverbände

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen, mit seinen Gliederungen des Niedersächsischen Eissportverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seinen Vereinsbetrieb eigenständig.

§ 04 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in folgende Sparten:
a) Eishockey Nachwuchs
b) Eishockey Erwachsene
c) Eiskunstlauf
d) Eis-/Asphaltstockschiessen
e) Eistanz

§ 05 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a) wahlberechtigte Mitglieder über 16 Jahre,
    b) nichtwahlberechtigte Mitglieder bis 16 Jahre,
    c) Ehrenmitglieder
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag sind zu entrichten.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss
    d) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
  5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

§ 06 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    a) wenn drei Monatsbeiträge rückständig sind und eine Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach eingegangener Mahnung erfolgt ist.
    b) bei grober Schädigung des Ansehens des Vereines.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Aufgrund von 1b) darf er erst erfolgen, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Betroffene kann gegen den Vorstandsbeschluss Widerspruch beim Ehrenrat einlegen.

§ 07 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahren berechtigt. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren wird das Stimmrecht automatisch auf den gesetzlichen Vormund übertragen. Mitglieder, die ihren ersten Mitgliedsbeitrag noch nicht gezahlt haben oder trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Verzug sind, haben kein Stimmrecht.
b) die Einrichtungen des Vereines, nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen, zu nutzen.
c) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.

§ 08 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der dem Letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, zu beachten und die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen Interessen des Vereins zu handeln und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.
c) die festgelegten Mitgliedsbeiträge im Einzugsverfahren monatlich zu entrichten
d) an allen Sportveranstaltungen seiner Sparte mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Saisonbeginn verpflichtet haben.

§ 09 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die den Mitgliedern, bezüglich der Vereinsleitung, zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung, als oberstem Organ des Vereins, ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Für Mitglieder unter 16 Jahren kann das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung erfolgt über den Vorstand. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich (postalisch oder per Email) oder per Pressemitteilung, mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach oben stehender Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) den Jahresbericht
    b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
    c) die Neuwahl des Vorstandes und des Ehrenrates
    d) die Neuwahl der Kassenprüfer
    e) die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr
    f) die Auflösung des Vereins
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  8. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins setzen voraus, dass mindestens 75% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind und davon 80% dem Antrag zustimmen. Erscheinen zu einer solchen Abstimmung weniger als 75% der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung innerhalb von sechs Wochen auf einer erneuten Mitgliederversammlung zu wiederholen. Die Versammlung beschließt dann mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    a) 1. Vorsitzenden
    b) 2. Vorsitzenden
    c) Schatzmeister
    d) Schriftführer
  2. Sie können den Verein wie folgt vertreten:
    Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, von denen mindestens ein Mitglied der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein nach den Vorgaben der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein im Außenverhältnis.
  5. Er ist berechtigt, insbesondere zur Begrenzung des Haftungsrisikos, den Sportbetrieb der 1. Mannschaft im Eishockeybereich organisatorisch auszugliedern und in einer gesonderten Rechtsform durchführen zu lassen.

§ 12 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 11 der Satzung
    b) dem Pressewart
    c) den Spartenleitern der Sparten gem. § 04 a) bis e) dieser Satzung
  2. Der Pressewart und die Spartenleiter werden durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt.
  3. Der Pressewart und die Spartenleiter sind besondere Vertreter gem. § 30 BGB.
  4. Der Gesamtvorstand soll vom 1. Vorsitzenden mindestens viermal jährlich einberufen werden.
  5. Bei Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind stimmberechtigt.
  6. Die Vereinsmitgliedschaft ist Voraussetzung für die Ausübung eines Vorstandsamtes. Ein Vorstandsamt erlischt automatisch durch Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus dem:
    a) Ehrenratsvorsitzenden
    b) 1. Beisitzer
    c) 2. Beisitzer
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen, die bei Verhinderung des 1. oder 2. Beisitzers dessen Aufgabe übernehmen. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  3. Ehrenratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben und über Satzungsverstöße, abschließend.
  5. Der Ehrenrat kann folgende Vereinsstrafen verhängen:
    a) Verwarnungen
    b) Verweise
    c) Aberkennung der Befähigung ein Vereinsamt zu bekleiden, mit der Folge der sofortigen Suspendierung
    d) Ausschluss aus dem Verein. Die Vereinsstrafen können nicht gegen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ausgesprochen werden.
  6. Der Ehrenrat entscheidet über Berufungen gegen den Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand gem. § 06 2.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Buchführung des Vereins zu prüfen und sich im Auftrage der Mitgliederversammlung Gewissheit über die zweckgerechte Verwendung des Vereinsvermögens zu verschaffen. Hierzu ist ihnen Einblick in alle Konten des Vereins zu gewähren.
  3. Mitglieder des Gesamtvorstandes können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
  4. Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus dem Verein aus, prüft der verbleibende Kassenprüfer das betreffende Geschäftsjahr eigenständig.

§ 15 Zweckvermögen

Zur Erreichung des in § 02 genannten Vereinszwecks ist, soweit ein Einnahmenüberschuss erzielt wird, ein Zweckvermögen zu bilden. Dieses darf nur für dem Verein dienende, satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag im Vereinsregister in Kraft.

Wedemark, am 16.05.2014